Der neue Weg zur/zum Psychologischen Psychotherapeutin/en
Ab dem 1. September 2020 tritt die Reform der bisherigen PsychTh-APrV bzw. das Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz (PsychThGAusbRefG), in Kraft.
Ab diesem Zeitpunkt führt der Weg zum Beruf des/der Psychotherapeutin/en (für Erwachsene und Kinder) über ein Studium, welches im PsychThGAusbRefG bzw. in der Approbationsordnung für Psychotherapeuten festgeschriebene Ausbildungsinhalte umsetzen muss. In der überwiegenden Zahl der Fälle wird es sich dabei um einen konsekutiven Studiengang handeln, der aus einem (polyvalenten) Bachelor in Psychologie und einem Master mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie besteht und der auf die staatliche Approbationsprüfung zur/zum Psychotherapeutin/en vorbereitet.
Bei Bestehen dieser Prüfung erhalten Sie die Approbation (= Behandlungserlaubnis) und tragen damit den Titel Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut. Dieses Modell ist mit dem Medizinstudium vergleichbar, an dessen Ende Studierende ebenfalls eine Approbation erhalten und den Titel Arzt tragen dürfen.
Das bedeutet auch, dass Sie bei einer beruflichen Ausübung psychotherapeutischer Tätigkeiten Anspruch auf Bezahlung haben. Sie können dann allerdings noch nicht selbst mit den Krankenkassen abrechnen. Dies können Sie erst nach Erwerb des Fachkundenachweises des Fachpsychotherapeuten.
Beim Erwerb des Fachkundenachweises werden Ausbildungsinstitute wie wir auch zukünftig eine wichtige Rolle spielen. Die dafür notwendige Ausbildung ist vergleichbar mit der Weiterbildung zum Facharzt und findet in Berufstätigkeit statt. Das bedeutet, dass Sie - im Gegensatz zu der bisherigen Regelung - während Ihrer Weiterbildung für Ihre praktische Tätigkeit in der Klinik Anspruch auf eine Bezahlung von mindestens 1.000 € monatlich haben.
Mit dem erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung zur/zum Fachpsychotherapeutin/en sind Sie dazu berechtigt, sich in das Arztregister eintragen zu lassen, eine eigene Praxis zu eröffnen und eine Zulassung zur Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen zu beantragen.
Die Weiterbildungskosten werden voraussichtlich (wie bei der alten Regelung auch) durch die Teilnehmer selbst getragen. Dies ist einer der Kritikpunkte der Fachverbände an dem neuen Ausbildungsgesetz. Eine finanzielle Entlastung entsteht jedoch durch die bessere Bezahlung nach Abschluss des Studiums und die Verkürzung der Weiterbildungszeit. Bei Bedarf unterstützen wir Sie auch hier mit individuellen Modellen bei der Finanzierung Ihrer Weiterbildungskosten.
Jetzige Regelung | Neue Regelung | |
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Studium | Diplom/ M.Sc. Psychologie | M.Sc. Psychotherapie |
Titel | Psychologe/in | Psychotherapeut/in |
Approbation | Mit Abschluss der Ausbildung nach dem Studium | Mit Abschluss des Masters |
Aus-/Weiterbildung | Ausbildung | Weiterbildung |
Titel | psychologische/r Psychotherapeut/in | Fachpsychotherapeut/in für ... |
Berufstätigkeit | Berufsbegleitend oder in Vollzeit ohne Berufstätigkeit | In Berufstätigkeit |
Bezahlung | Oft keine /schlechte Bezahlung für praktische Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung | Praktische Tätigkeit der Ausbildung = berufliche Tätigkeit = entsprechende Bezahlung (mind. 1.000€/Monat) |
Finanzierung | Eigenfinanzierung | Eigenfinanzierung |
Dauer | 3 Jahre Vollzeit, 5 Jahre Teilzeit | |
Nach Abschluss | Approbation, Niederlassung in eigener Praxis möglich, Antrag auf Zulassung zur Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen | Niederlassung in eigener Praxis möglich, Antrag auf Zulassung zur Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen |
Anerkannte Verfahren | Verhaltenstherapie, Tiefenpsychologie/ Psychoanalyse | Verhaltenstherapie, Tiefenpsychologie/ Psychoanalyse, Systemische Therapie |